Feuerwehr-Wissen Teil IV - Freiwilligkeit und Feuerwehr
Der vorige Beitrag der Reihe beschäftigte sich mit der Organisation der Feuerwehren der Gemeinden in NRW. Erwähnt wurde, dass es in allen Gemeinden in NRW zusammen über 83.000 freiwillige Feuerwehrleute gibt.
Aber was bedeutet eigentlich das Merkmal „freiwillig“? Dies soll am Beispiel der Freiwilligen Feuerwehr Wetter (Ruhr) hier kurz erklärt werden.
Das BHKG, das unter anderem das „Feuerwehrgesetz“ des Landes NRW ist, führt in § 9 an, dass die Angehörigen der Einsatzabteilungen freiwillig und ehrenamtlich im Dienst der Gemeinde stehen. Diese Formulierung ist kurz und knapp, aber sagt doch einiges aus.
Die freiwilligen Feuerwehrleute stehen im Dienst der Gemeinde, das heißt, sie stehen in einem besonderen öffentlich-rechtlichem Dienstverhältnis zu ihrer Gemeinde. Sie sind während ihres Dienstes also Amtsträger und nicht Mitglieder eines Vereins, Privatleute oder dergleichen.
Außerdem sind sie ehrenamtlich tätig. Das bedeutet im Endeffekt, dass sie für ihren Dienst keine Besoldung, keinen Lohn und keine Vergütung erhalten. Der Ehrenamtler verrichtet seine Arbeit unentgeltlich. Erwähnt sei allerdings, dass es natürlich Aufwandsentschädigungen und ggf. Schadensersatz gibt. Das, was das Mitglied der Freiwillige Feuerwehr aus seinem Privatvermögen in den Dienst einbringt (z. B. Auslagen wie Spritkosten für die Fahrt zu Ausbildungen mit dem Privatwagen), muss die Gemeinde ihm ersetzen. Der Ehrenamtler soll durch sein Ehrenamt finanziell nicht besser, aber eben auch nicht schlechter gestellt sein. Ausrüstung, Fahrzeuge und Standorte werden selbstverständlich von der Gemeinde finanziert.
Das Merkmal freiwillig bedeutet, dass der ehrenamtliche Feuerwehrangehörige sich aus freien Stücken und ohne Zwang entschieden hat, in die Feuerwehr einzutreten. Der Verbleib in der Feuerwehr ist ebenso eine freie Entscheidung. Daher der Name „Freiwillige Feuerwehr“. Zu beachten ist jedoch folgendes: Während der Zugehörigkeit zur Feuerwehr besteht das Dienstverhältnis zur Gemeinde mit den Dienstpflichten eines freiwilligen Feuerwehrmitglieds. Die Teilnahme an Diensten, Lehrgängen und vor allem Einsätzen ist also dann in gewissem Maße verpflichtend. Wenn Ihnen also einmal ein/e freiwillige/r Feuerwehrmann/frau gesagt hat, „ich MUSS jetzt zum Einsatz“, dann ist diese Aussage wegen der Dienstpflichten durchaus richtig.
So sind also die Rechtsverhältnisse der Freiwilligen Feuerwehrleute zur Gemeinde geregelt.
Wie sieht das in der Praxis aus?
Freiwillige Feuerwehrleute sind in ihrem Leben auch noch berufstätig oder in Ausbildung oder Studium oder Hausmänner/Hausfrauen. Sie müssen also ihr Privatleben mit dem Feuerwehrdienst vereinbaren. Deswegen finden Übungen und Lehrgänge meistens am Wochenende statt oder in der Woche am späten Nachmittag. Der Dienst muss die Verantwortungen im Privatleben respektieren. Das soll nicht darüber hinwegtäuschen, dass jedes Feuerwehrmitglied über das Jahr betrachtet oft etliche Stunden beim Feuerwehrdienst verbringt.
Und wie funktioniert das bei Einsätzen?
Wie erwähnt befinden sich die freiwilligen Feuerwehrleute auch im Privatleben und nicht dauerhaft im Dienst. Alle Mitglieder der Einsatzabteilung haben daher einen Funkmeldeempfänger, ein kleines, 7cm hohes Gerät, welches sie (laut) über einen Einsatz informiert. Geht ein Notruf über die Nummer 112 bei der von Beamten besetzten Leitstelle des Kreises in Schwelm ein, lösen diese die Melder der zuständigen Feuerwehrleute aus. Alle Feuerwehrleute, die sich annähernd in der Nähe ihres Gerätehauses befinden, begeben sich dann unverzüglich dorthin, ziehen sich um und rücken mit den Feuerwehrfahrzeugen aus. Zwischen dem Auslösen der Melder und dem Eintreffen der ersten Kräfte am Unglücksort vergehen in der Regel maximal 8 Minuten.
Natürlich ist nie vorhersehbar, wann ein Notruf eingeht und die Feuerwehr benötigt wird. Daher ereilen Alarme die freiwilligen Feuerwehrleute in den verschiedensten Lebenssituationen: Zur Nachtzeit, während des Essens, dem Treffen mit Familie, Freunden und Bekannten, dem Sport etc. Freilich kann ein Alarm auch während der Arbeitszeit eingehen. Die freiwilligen Feuerwehrleute sind dann grundsätzlich gesetzlich (§ 20 Abs. 2 BHKG) befugt, ihren Arbeitsplatz zu verlassen und den Einsatz wahrzunehmen. So soll sichergestellt werden, dass die Kräfte der Feuerwehr, die durch staatliche Mittel ausgebildet werden und auf die die Gemeinde sich verlässt, zu jeder Zeit ausreichend zur Verfügung stehen, um bei Einsätzen zu helfen.
Wie Sie vielleicht gemerkt haben, ist das System „Freiwillige Feuerwehr“ in aller erster Linie davon abhängig, dass sich ausreichend Menschen finden, die in ihrer Gemeinde diesen ehrenamtlichen Dienst wahrnehmen. Wir sind deshalb auch über Interesse an der Mitwirkung in der Frewilligen Feuerwehr Wetter (Ruhr) immer erfreut! [ml]
Feuerwehr-Wissen Teil II - Blaulicht und Martinshorn
Immer wieder mal ist in den Medien zu hören, dass sich Menschen über den Einsatz - zumeist den nächtlichen - von Martinshorn bei Feuerwehren oder Rettungsdiensten beschweren. Wir wissen aus eigener Erfahrung, dass das Geheule der Sirenen unserer Fahrzeuge nicht unbedingt eine akustische Wohltat ist. Warum wir aber auf die Verwendung von Martinshorn (auch nachts) meist nicht verzichten können und dürfen, wird im Folgenden erklärt.
Auf deutschen Straßen gilt die Straßenverkehrsordnung (StVO) für alle Verkehrsteilnehmer. Sie legt die Verkehrsregeln fest wie z. B. die Bedeutung von Verkehrsschildern oder dass im Grundsatz der Vorfahrt hat, der von rechts kommt. Die StVO soll dafür sorgen, dass alle sicher an ihr Ziel gelangen, auch wenn die Fahrt dafür etwas länger dauern kann. Dieser Zeitverzug ist allerdings bei der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben einiger Behörden nicht zumutbar. Die StVO sieht daher in § 35 Abs. 1 vor, dass u. a. die Feuerwehren von den Vorschriften der StVO befreit sind, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben dringend geboten ist. Vereinfacht gesagt bedeutet dies, dass Feuerwehrangehörige sich nicht an Regeln der StVO halten müssen, wenn es darauf ankommt, dass sie zur Brandbekämpfung oder Hilfeleistung besonders schnell vor Ort sein müssen. Diese Befreiung gilt übrigens auch für Feuerwehrleute, die sich von zu Hause oder der Arbeit etc. aus mit ihrem Privat-Fahrzeug auf den Weg zum Gerätehaus machen. Sie dürfen dann schneller fahren als eigentlich erlaubt, "falsch parken" usw. Hierbei gilt allerdings eine Regel weiterhin: Nach § 35 Abs. 8 StVO dürfen diese Sonderrechte nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden. Auch die Feuerwehr muss also bei Einsatzfahrten trotz aller Eile vorsichtig sein und jede übermäßige Gefährdung anderer vermeiden.
Dies leitet über zu Blaulicht und Martinshorn. Diese sind auf Feuerwehrautos installiert und dürfen laut § 38 Abs. 1 S. 1 StVO zusammen nur verwendet werden, wenn "höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden sind, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden ist, flüchtige Personen zu verfolgen sind oder bedeutende Sachwerte zu erhalten sind". Die weitaus meisten unserer Einsätze erfüllen eine oder mehrere dieser Voraussetzungen. Die übrigen Verkehrsteilnehmer haben nach § 38 Abs. 1 S. 2 StVO der Feuerwehr dann sofort freie Bahn zu machen. Wichtig ist hier, dass die StVO vorschreibt, dass die anderen Verkehrsteilnehmer nur freie Bahn zu machen haben, wenn Blaulicht und Martinshorn zusammen verwendet werden. Daher müssen wir das Martinshorn einschalten, um unsere Sonderrechte bei einer Einsatzfahrt wirklich effektiv zur Geltung bringen zu können.
Ein weiterer Grund für die Verwendung von Martinshorn liegt zudem darin, dass es während Sonderrechtsfahrten ein sehr effektives Mittel ist, um Gefährdungen des Verkehrs auszuschließen. Wenn wir z. B. die regulären Vorfahrtsregeln missachten, warnt das Martinshorn Verkehrsteilnehmer rechtzeitig. Wenn also ein Feuerwehrfahrzeug mit Sonderrechten über eine rote Ampel fährt, aber hierbei nicht das Martinshorn verwendet, liegt darin eine vermeidbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit. Bei einem Unfall müsste sich der Fahrer hierfür verantworten.
Um schnell Hilfe zu leisten, ist es auch nachts unvermeidlich über rote Ampeln zu fahren oder "Rechts-vor-links" zu vermeiden. In diesen Situationen bleibt dem Fahrer nichts anderes übrig als Blaulicht und Martinshorn zusammen zu nutzen, um Gefährdungen zu minimieren. Kein vernünftiger Amtsträger würde zum Schutze der nächtlichen Ruhe das Martinshorn auslassen, wenn er dadurch der StVO zuwiderhandelt und Menschnen vermeidbar gefährdet.
So ärgerlich und störend es manchmal sein mag: Die Verkehrssicherheit geht der Nachtruhe vor und das funktioniert oft nur mit Blaulicht UND Martinshorn. [ml]