Feuerwehr-Wissen Teil IV - Freiwilligkeit und Feuerwehr
Der vorige Beitrag der Reihe beschäftigte sich mit der Organisation der Feuerwehren der Gemeinden in NRW. Erwähnt wurde, dass es in allen Gemeinden in NRW zusammen über 83.000 freiwillige Feuerwehrleute gibt.
Aber was bedeutet eigentlich das Merkmal „freiwillig“? Dies soll am Beispiel der Freiwilligen Feuerwehr Wetter (Ruhr) hier kurz erklärt werden.
Das BHKG, das unter anderem das „Feuerwehrgesetz“ des Landes NRW ist, führt in § 9 an, dass die Angehörigen der Einsatzabteilungen freiwillig und ehrenamtlich im Dienst der Gemeinde stehen. Diese Formulierung ist kurz und knapp, aber sagt doch einiges aus.
Die freiwilligen Feuerwehrleute stehen im Dienst der Gemeinde, das heißt, sie stehen in einem besonderen öffentlich-rechtlichem Dienstverhältnis zu ihrer Gemeinde. Sie sind während ihres Dienstes also Amtsträger und nicht Mitglieder eines Vereins, Privatleute oder dergleichen.
Außerdem sind sie ehrenamtlich tätig. Das bedeutet im Endeffekt, dass sie für ihren Dienst keine Besoldung, keinen Lohn und keine Vergütung erhalten. Der Ehrenamtler verrichtet seine Arbeit unentgeltlich. Erwähnt sei allerdings, dass es natürlich Aufwandsentschädigungen und ggf. Schadensersatz gibt. Das, was das Mitglied der Freiwillige Feuerwehr aus seinem Privatvermögen in den Dienst einbringt (z. B. Auslagen wie Spritkosten für die Fahrt zu Ausbildungen mit dem Privatwagen), muss die Gemeinde ihm ersetzen. Der Ehrenamtler soll durch sein Ehrenamt finanziell nicht besser, aber eben auch nicht schlechter gestellt sein. Ausrüstung, Fahrzeuge und Standorte werden selbstverständlich von der Gemeinde finanziert.
Das Merkmal freiwillig bedeutet, dass der ehrenamtliche Feuerwehrangehörige sich aus freien Stücken und ohne Zwang entschieden hat, in die Feuerwehr einzutreten. Der Verbleib in der Feuerwehr ist ebenso eine freie Entscheidung. Daher der Name „Freiwillige Feuerwehr“. Zu beachten ist jedoch folgendes: Während der Zugehörigkeit zur Feuerwehr besteht das Dienstverhältnis zur Gemeinde mit den Dienstpflichten eines freiwilligen Feuerwehrmitglieds. Die Teilnahme an Diensten, Lehrgängen und vor allem Einsätzen ist also dann in gewissem Maße verpflichtend. Wenn Ihnen also einmal ein/e freiwillige/r Feuerwehrmann/frau gesagt hat, „ich MUSS jetzt zum Einsatz“, dann ist diese Aussage wegen der Dienstpflichten durchaus richtig.
So sind also die Rechtsverhältnisse der Freiwilligen Feuerwehrleute zur Gemeinde geregelt.
Wie sieht das in der Praxis aus?
Freiwillige Feuerwehrleute sind in ihrem Leben auch noch berufstätig oder in Ausbildung oder Studium oder Hausmänner/Hausfrauen. Sie müssen also ihr Privatleben mit dem Feuerwehrdienst vereinbaren. Deswegen finden Übungen und Lehrgänge meistens am Wochenende statt oder in der Woche am späten Nachmittag. Der Dienst muss die Verantwortungen im Privatleben respektieren. Das soll nicht darüber hinwegtäuschen, dass jedes Feuerwehrmitglied über das Jahr betrachtet oft etliche Stunden beim Feuerwehrdienst verbringt.
Und wie funktioniert das bei Einsätzen?
Wie erwähnt befinden sich die freiwilligen Feuerwehrleute auch im Privatleben und nicht dauerhaft im Dienst. Alle Mitglieder der Einsatzabteilung haben daher einen Funkmeldeempfänger, ein kleines, 7cm hohes Gerät, welches sie (laut) über einen Einsatz informiert. Geht ein Notruf über die Nummer 112 bei der von Beamten besetzten Leitstelle des Kreises in Schwelm ein, lösen diese die Melder der zuständigen Feuerwehrleute aus. Alle Feuerwehrleute, die sich annähernd in der Nähe ihres Gerätehauses befinden, begeben sich dann unverzüglich dorthin, ziehen sich um und rücken mit den Feuerwehrfahrzeugen aus. Zwischen dem Auslösen der Melder und dem Eintreffen der ersten Kräfte am Unglücksort vergehen in der Regel maximal 8 Minuten.
Natürlich ist nie vorhersehbar, wann ein Notruf eingeht und die Feuerwehr benötigt wird. Daher ereilen Alarme die freiwilligen Feuerwehrleute in den verschiedensten Lebenssituationen: Zur Nachtzeit, während des Essens, dem Treffen mit Familie, Freunden und Bekannten, dem Sport etc. Freilich kann ein Alarm auch während der Arbeitszeit eingehen. Die freiwilligen Feuerwehrleute sind dann grundsätzlich gesetzlich (§ 20 Abs. 2 BHKG) befugt, ihren Arbeitsplatz zu verlassen und den Einsatz wahrzunehmen. So soll sichergestellt werden, dass die Kräfte der Feuerwehr, die durch staatliche Mittel ausgebildet werden und auf die die Gemeinde sich verlässt, zu jeder Zeit ausreichend zur Verfügung stehen, um bei Einsätzen zu helfen.
Wie Sie vielleicht gemerkt haben, ist das System „Freiwillige Feuerwehr“ in aller erster Linie davon abhängig, dass sich ausreichend Menschen finden, die in ihrer Gemeinde diesen ehrenamtlichen Dienst wahrnehmen. Wir sind deshalb auch über Interesse an der Mitwirkung in der Frewilligen Feuerwehr Wetter (Ruhr) immer erfreut! [ml]